Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sinsheim, Januar 2014

1. Grundlage des Auftrages

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten aus­schließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei wie­derholten Vertragsabschlüssen auch dann, wenn eine Bezugnah­me im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich erfolgt ist.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, soweit nicht von uns schriftlich bestätigt, sind unverbindlich, auch wenn ihnen im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

(3) Sollten einzelne Klauseln unserer Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die­jenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt, ggf. die gesetzliche Regelung.

(4) Ergänzungen oder Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform; Erklärungen von Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

(5) Die Einbeziehung und die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt sich ebenso wie der Abschluss und die Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf bewegli­cher Sachen des UN­Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Angebot und Annahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne die Aufforderung zur Abgabe eines Ver­tragsangebots dar.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Auftrag/Bestellung) schriftlich annehmen, ansonsten durch die Ausführung des Vertrags oder der Bestellung.

(3) Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung unserer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichun­gen von seiner Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt dies, so ist für den Umfang der vertraglich geschul­deten Leistung ausschließlich die Annahmeerklärung/Auftrags­bestätigung maßgebend.

(4) Wir sind bemüht, mögliche nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Wurde mit der Ausführung des Auftrags bereits begonnen (z.B. durch Fertigungsplanung, Fertigung und dgl.), ist eine solche Berücksichtigung nur unter Berechnung der Mehrkosten möglich.

3. Lieferung und Leistung

(1) Wünsche des Kunden zum Liefertermin (vgl. „gewünschter Termin“ auf unseren Auftragsbestätigungen) werden nach Mög­lichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine verein­barte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns.

(2) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Bei Anlieferung mit unseren Fahrzeugen oder denen des Lieferwerks gilt die Übergabe als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Fahr­zeug zur Verfügung gestellt wurde. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen; erforderliche Abladevorrichtungen oder Arbeits­kräfte durch ihn zu stellen.

(3) Wünscht der Kunde über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus ein Abladen und/oder Transportieren, so erfolgt dies auf ausschließliches Risiko des Kunden. Wir sind jedoch berechtigt, einen uns hierdurch entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.

(4) Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleich­gültig ob vom Kunden, vom Lieferwerk oder von uns bestellt, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Frankoliefe­rungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffen­heit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die Verpackung bei der Übergabe an den Transportführer Mängel aufwies und/oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

(5) Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden.

(6) Sofern unsere Lieferwerke branchenübliche Toleranzen zur Ware beanspruchen, insbesondere leichte Farb­ und Strukturab­weichungen, gelten diese auch für den Vertrag mit dem Kunden.

(7) Schadenersatzansprüche jeder Art werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder falls uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Über­

nahme einer entsprechenden Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung unsere Haftung auslöst. Im Falle unserer Haf­tung ist der Schadenersatz auf den vertragstypischen, vorherseh­baren Schaden begrenzt.

4. Versand

(1) Wir sind berechtigt, die Verpackung nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung transport­ und produktionstechnischen Gesichtspunkten zu wählen. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge.

(2) Verpackung, Versicherung und sonstige Kosten des Versan­des sind im Preis nicht eingeschlossen, werden gesondert be­rechnet. Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Wunsch des Kunden, so werden wir nur als Vermittler für den Kunden tätig.

(3) Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpa­ckungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit seiner Rückgabe­verpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu verlangen. Wird die Verpackung trotz Nachfristsetzung nicht zurückgegeben, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffungskosten für die Verpackung zu berechnen.

(4) Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrich­tungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.

(5) Verlangt der Kunde in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Ab­ladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

(6) Mehrwegverpackungen und Glastransportgestelle (im Fol­genden: „Verpackungen“) werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungen ist dem Lieferanten vom Kunden innerhalb von 2 Wochen schriftlich an­zuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist der Lieferant berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Netto­Anschaffungspreises, maximal jedoch den vollen Anschaf­fungspreis, zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rech­nung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

5. Gewährleistung

(1) Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung der Ware verpflichtet. Alle Mängel, einschließlich Fehlmengen oder Falschlieferungen, sind spätes­tens binnen zwei Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Die weiteren Obliegenheiten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. Bei einem Einbau in Kennt­nis des Mangels erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, dass der Kunde sich solche Ansprüche zuvor ausdrück­lich vorbehalten hat, wir den Mangel bei Lieferung arglistig ver­schwiegen oder zuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

(2) Beanstandete Lieferungen sind zur Bewertung und Ursachen­forschung zurück zu geben. Erfolgt keine Rückgabe, ist eine An­erkennung der Beanstandung durch uns nicht möglich.

(3) Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche durch Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Kann der Mangel innerhalb angemesse­ner Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Schadenersatz­ansprüche gilt 3 (7).

(4) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist nur zuläs­sig und wirksam mit unserer schriftlichen Zustimmung.

(5) Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht re­klamationsfähig, so z.B.:

• Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas,

• Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,

• Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,

• Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,

• Anistropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas,

• Klappergeräusche bei Sprossen durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.

6. Rücktrittsrecht

(1) Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein derartiger Grund liegt insbesondere vor:

a) Bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zah­lungsunfähigkeit des Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer Nachfrist Zug um Zug gegen unsere Leistung seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt.

b) Bei Betriebsunterbrechungen oder ­störungen wegen höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen, wie Krieg, Aufruhr, Streik u. a.

7. Vergütung

(1) Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung bzw. Auftragsbestä­tigung. Ist in der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste des Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht­ und sonstiger Versandkosten, sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifi­scher Abgaben bei Auslandslieferung.

(2) Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshal­ber angenommen. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit uns. Da­bei gehen Diskontspesen, Wechselspesen und sonstige Kosten zu Lasten des Kunden. Über einen SEPA-Lastschrifteinzug werden wir Sie 3 Tage im Voraus informieren (Pre-Notification).

(3) Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung von uns allgemein geforderte Vergütung. Ist eine bestimmte Vergütung vereinbart, so sind wir zu einer an­gemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Herstellungs­kosten, insbesondere Löhne und Materialpreise, nach Vertrags­schluss verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10%, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, das jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung auszuüben ist.

(4) Es ist uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Kunden zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde sodann zur sofortigen Zahlung der erbrachten Teil­leistung verpflichtet.

(5) Die vereinbarten Vergütungen und Preise gelten für die Wa­renlieferung. Werden nachträglich Zusatzleistungen, z.B. Monta­ge, vereinbart, sind wir berechtigt, die Preise zu verändern. Für Montageleistungen gelten die Bestimmungen der VOB.

(6) Mit Ansprüchen gegen uns kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festge­stellt oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbe­haltungsrechtes ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenan­spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offen stehen. Bei Regulierung durch Wech­sel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden.

(8) Skonto wird stets nur auf den Nettobetrag gewährt, also nicht auf Kosten der Warenlieferung, Frachten, Versicherungsprämien und dergleichen.

(9) Unsere Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Zah­lungen ohne besondere schriftliche Vollmacht berechtigt.

(10) Gerät der Kunde mit vereinbarten Zahlungen (auch Ab­schlagszahlungen) in Verzug, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, die jedoch nicht länger als zwei Wochen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten.

(11) Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent­punkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder eines höheren Zinssatzes wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten und das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung (Ziffer 7 (2)) aller unserer Forde­rungen gegen den Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forde­rungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

(2) Der Kunde darf die Vorbehaltslieferungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermi­schen, die uns nicht gehören. In diesem Fall erwerben wir Mitei­gentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu verarbei­ten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, so dass wir das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Gesamtwert erwerben. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns.

(3) Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräuße­rung der in unserem Eigentum oder Miteigentum zustehenden Waren gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprü­che an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abzutreten­den Forderungen uns obliegt.

(5) Der Kunde ist für uns, zu jeder Zeit widerruflich, zur Einzie­hung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir sind berechtigt, unser Vorbehalts­ oder sonstiges Eigentum sowie die Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufzudecken, so­fern ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere wenn der Kunde Zahlungen nicht vertragsmäßig leistet oder er Waren ver­schleudert.

(6) Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich – unter Übergabe der erforderlichen Un­terlagen – schriftlich zu benachrichtigen, per Fax, E­Mail vorab.

9. Datenschutz

(1) Der Besteller wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbe­zogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdaten­ schutzgesetzes verarbeiten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens bzw. unserer Niederlassung.

(2) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz bzw. der Sitz unserer Niederlassung, sofern der Kunde auch Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an anderen zulässigen Ge­richtsständen zu verklagen.